Registry/Registrar Ankündigungen Skip to main.

.UK Direct - Die bessere .UK Domain

Wie bereits angekündigt startet "DIRECT .UK" am 10. Juni 2014. Dazu noch einige Informationen:

.UK (2nd. level) Go Live Info:

Bitte beachten Sie, dass der Inhaber oder der Admin-C einer 2nd level .UK Domain über eine gültige Adresse in GB, GG, JE oder IM verfügen muss. Die Benutzung eines Postfaches ist nicht zulässig. Diese Regelung gilt nicht für 3rd. level Domains (z.B. CO.UK).

Die DEPOSITS für die Go Live Phase werden ab dem 2. Juni 2014 reserviert. Die sogenannten DEPOSITS reservieren auf Ihrem Account lediglich die anfallenden Gebühren für den Fall, dass alle Ihre Vorregistrierungen erfolgreich sind. DEPOSITS werden automatisch zurück erstattet, wenn Ihre Vorregistrierungen nicht erfolgreich waren, oder bis 48 Stunden vor der Übermittlung an das Zentralregister wieder aus dem System gelöscht wurden. 

Für GoLive Anträge, welche nicht erfolgreich übermittelt wurden oder bis 48 Stunden vor der Übermittlung an das Zentralregister wieder aus dem System gelöscht wurden, erhalten Sie automatisch eine Gutschrift der Gebühren.


Vorregistrierungen via API:
command = AddDomainApplication
class = UK_GOLIVE
domain = mydomain.uk
period = 2
ownercontact0 = (CONTACT)
admincontact0 = (CONTACT)
techcontact0 = (CONTACT)
billingcontact0 = (CONTACT)
nameserver0 = (NAMESERVER)
nameserver1 = (NAMESERVER)

Vorregistrierungen via Control Panel:
Vorregistrierungen können über das Control Panel wie folgt ausgeführt werden: Loggen Sie sich dazu in Ihren Account ein und navigieren Sie zu: "Produktverwaltung > Domains" und klicken Sie dann in der linken Navigation auf den Button "Vorreservierungen". Hier können Sie Ihre bereits bestehenden Vorregistrierungen einsehen und neue Reservierungen einstellen. Vorreservierungen können bis zu 48 Stunden vor der Übermittlung an das Zentralregister geändert oder gelöscht werden.

Umwandlung der .UK EOI's zu Vorregistrierungen:

Ab dem 2. Juni 2014 können Sie Ihre EOI's in Domainapplikationen (Vorregistrierungen) umwandeln. Wir werden keine Go Live Applikations mit entsprechenden Vorrechten filtern, sondern lassen alle Domains zu. Frühere Namensrechte werden während der Go Live Phase gefiltert. Bitte stellen Sie sicher, dass die entsprechenden Registrant-Kontaktdaten hinterlegt sind, sofern bereits die .CO.UK Domain existiert. Unterliegt Ihre beantragte .UK Domain keinen früheren Rechten, muss hier natürlich keine Übereinstimmung der Kontaktdaten vorliegen. Wir ziehen die Deposits gleich am 2. Juni 2014 ein. Achten Sie bitte auf ein ausreichendes Guthaben in Ihrem Account.

Nominet Registry's New Data Quality Policy - Seit 7. Mai 2014 in Kraft:

Wie bereits angekündigt, gelten neue Registrierungsrichtlinien für 3rd. level .UK Domains und 2nd level .UK Domains. Bitte beachten Sie, dass immer wenn das Zentralregister den Namen oder die Adresse eines Registranten nicht verifizieren kann, Sie ein DOMAIN_DELETION::DELETION_PENDING Event erhalten. Kann der Registrant oder die angegebene Adresse nicht innerhalb 30 Tagen verifiziert werden, wird die Domain für 30 Tage abgeschaltet und danach von der Registry gelöscht. Da diese Regelung neu ist, werden alle Abschaltungen und Löschungen bis zum 22. September 2014 ausgesetzt. EIne genaue Beschreibung des Validierungsprozesses finden Sie unter: http://www.nominet.org.uk/uk-domain-names/about-domain-names/domain-lookup-whois/data-validation-status . Steht eine Validierung aus, zeigt das WHOIS folgendes an:

   Data validation:
       Registrant name and address awaiting validation

Wir werden alle .UK Domains, welche noch nicht validiert sind, im Control Panel ab dem 10. Juni 2014 unter "Anstehende Aufgaben --> Registrantenverifizierung" auflisten.

 

Preisänderungen bei .GG & .JE Domains

Ab dem 1. Juni 2014 ändern sich die Preise für .GG und .JE Domains:

Second Level .GG und .JE Änderungen:

Third-Level .GG und .JE Änderungen:

 

Änderungen bei .CA Domains - Ab sofort

CIRA hat angekündigt, dass die 60 Tage Sperre für Updates bei Neuregistrierungen, in denen der Domaininhaber involviert ist, ab sofort nicht mehr gilt. Diese Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Neues Feature im Control Panel - Bevorstehende Verlängerungen

Am 1. Juni 2014 wird HEXONET ein neues Control Panel Feature freischalten, welches den Download einer Liste mit den bevorstehenden Verlängerungen erlaubt. Sie finden das Feature unter: Produktverwaltung --> Domains --> Domainverwaltung --> Bevorstehende Verlängerungen.

Dabei können Sie den Zeitraum der bevorstehenden Verlängerungen selbst bestimmen "1 Woche | 2 Wochen | 1 Monat | 2 Monate | 3 Monate" und dann als .xls Datei herunterladen.

 

Änderungen bei .US ab dem 1. Juli 2014

Am 1. Juli 2014 treten folgende Änderungen für .US Domains in Kraft:

 

dot VG ist zurück!

Wie bereits angekündigt, erlaubt HEXONET wieder die Registrierung von .VG Domains. Mit der Übernahme der TLD durch ein neues Zentralregister ergeben sich auch folgende wichtige Änderungen:

 

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

LG Düsseldorf – Unberechtigte Aufforderung zur Sperrung einer Domain kann Schadensersatzpflicht auslösen

Das sog. „Notice and Take Down“-Prinzip ist ein Verfahren, das einen Hoster vollständig aus der Haftung entlässt, sofern er nach Beanstandung einer Rechtsverletzung sofort die Rechtsverletzung vom Netz nimmt. Doch was passiert dann, wenn dadurch Inhalte gelöscht werden, die tatsächlich keine Rechte verletzen?

Das LG Düsseldorf hatte Urteil von Ende November 2013 darüber zu befinden, ob dem Betroffenen in einem solchen Fall ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem vermeintlichen Rechteinhaber zustehen kann.

Was ist passiert?

Der Inhaber der deutschen Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Markenbörse“ wurde darauf aufmerksam, dass der Betreiber der Internetseite www.markenboerse.de diese Domain bei der Domain-Parking-Plattform Sedo eingestellt hatte. Der Markeninhaber wandte sich daraufhin zum einen an den Domaininhaber, zum anderen an die Domainplattform und forderte diese auf, den Domainnamen zu sperren. Gegenüber der Handelsplattform Sedo behauptete der Markeninhaber dabei das Vorliegen von Markenrechtsverstößen, unter Verweis auf seine Wort-/Bildmarke.

Nach erfolgreicher Sperrung der Domain wandte sich der Domaininhaber über seinen Anwalt an den Markeninhaber und verlangte Verzicht der geltend gemachten Ansprüche sowie Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Der Markeninhaber weigerte sich daraufhin, die Kosten für den gegnerischen Anwalt zu tragen.Der Domaininhaber verfolgte daraufhin seine Anwaltskosten auf dem Klageweg.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil von Ende November 2013 (Urteil vom 27.11.2013 – Az.: 2a O 42/13 U) entschieden, dass die Aufforderung an Sedo zur Domainsperre eine unzulässige Schutzrechtsverwarnung darstellt, welche Schadensersatzansprüche des Domaininhabers zur Folge hat.

Durch die Aufforderung an den Kläger, die Domain abzugeben sowie der Aufforderung gegenüber Sedo, die Domain zu sperren, musste der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagte es mit seinem Unterlassungsverlangen hinsichtlich der Nutzung der Domain ernst meint. Allein in der Sperrung der Domain durch Sedo liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da der Domaininhaber die Domain, über die er seine Geschäfte abwickelt, ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufhebung der Sperrung nicht mehr für seinen Geschäftsbetrieb nutzen konnte.

Das Düsseldorfer Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass auch eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann, der zu einem entsprechenden Schadensersatzanspruch führt. Unbegründet ist die Schutzrechtsverwarnung dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche daraus nicht hergeleitet werden können. Gerade dies war der Fall, als die Marke des Beklagten eine viel zu geringe Kennzeichnungskraft aufwies und gerade nur der Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke genutzt wurde, welcher erheblich vom Gesamteindruck der Marke abwich. Zwischen der Marke des Klägers und der Domain markenboerse.de bestand damit keine Verwechslungsgefahr.

Schließlich erfolgte die Abmahnung des beklagten Markeninhaber auch schuldhaft, da er vor Geltendmachung einer entsprechenden Schutzrechtsverwarnung und Aufforderung zur Domainsperrung an Sedo die Reichweite seiner Rechte aus der Marke hätte überprüfen lassen müssen. Da er dies nicht getan hat, steht dem Kläger ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter: http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/2013-11-27-lg-duesseldorf-2a-o-42-13-u-kommentar.html

kanzlei.biz – Anwaltskanzlei Hild & Kollegen www.kanzlei.biz
Rechtsanwalt Hagen Hild
Fachanwalt IT-Recht
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz